Richtet der Dienstgeber für seine Dienstnehmer Sportanlagen ein, so ist ihre Benutzung ein steuerfreier Sachbezug. Betreibt dagegen der Dienstgeber selbst eine Sportanlage und dürfen die Dienstnehmer die Anlage mitbenützen, dann ist nach Meinung des BMF der Sachbezug steuerpflichtig. Auch die vom Dienstgeberfinanzierte Benützung fremder Einrichtungen führt zu einem steuerpflichtigen Sachbezug. Der Dienstgeber müsste für seine Dienstnehmer eigene Anlagen einrichten; nur dann würde auch für sie die Steuerfreiheit gelten.