Die steuerliche Anerkennung einer zwischengeschaltenen GmbH ist bei "höchstpersönlichen Tätigkeiten" strittig; Rz 104 EStR 2000 sah dabei bisher eine umfassende Zurechnung der Vergütungen an die natürliche Person vor. Durch den Wartungserlass 2009 wird diese Zurechnung konkretisiert: Eine Zurechnung zur natürlichen Person hat dann zu erfolgen, wenn die GmbH die Marktchancen nicht nutzen kann und es sich um eine ansonsten "leere" GmbH handelt.