KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 171, 176 Abs 1
ZPO § 521a Abs 1 Z 3, § 530
Gem § 171 KO sind auf das Verfahren "die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden", soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist. Gem § 176 Abs 1 KO beträgt die Rekursfrist 14 Tage. Selbst wenn man im Konkursverfahren eine generelle Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags analog § 530 ZPO bejahen wollte, müssten dennoch unmittelbar die Rechtsmittelvorschriften der Konkursordnung und damit auch die 14-tägige (Revisions-)Rekursfrist herangezogen werden - kann doch der Rechtmittelzug (und damit auch eine maßgebliche Rechtsmittelfrist) bei Wiederaufnahmsklagen (zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen) grundsätzlich nicht anders gestaltet sein als bei den Entscheidungen, gegen die sich die Wiederaufnahmsklage bzw der darauf abzielende Antrag richtet.