KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 82 ff, § 125 Abs 2, § 171
ZPO § 528 Abs 2 Z 3
Zufolge § 125 Abs 2 letzter Satz KO entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig über die Ansprüche des Masseverwalters auf Entlohnung entsprechend den Bestimmungen der §§ 82 ff KO. Im Übrigen sieht auch der zufolge § 171 KO maßgebliche § 528 Abs 2 Z 3 ZPO vor, dass ein Revisionsrekurs gegen (selbst divergierende) Beschlüsse über den Kostenpunkt unzulässig ist. Der vom Gemeinschuldner gegen den, die Entlohnung des Masseverwalters betreffenden, Beschluss des Rekursgerichts erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zufolge § 125 Abs 2 KO sowie § 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.