AWB: Art 8 Abs 2 lit a Satz 1 und 2 iVm Abs 6
VersVG § 97
Die Frage, ob die Wiederherstellung gesichert erscheint, ist nach Treu und Glauben zu entscheiden und hängt mangels genauer gesetzlicher (und hier auch vertraglicher) Festlegungen von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich kann lediglich gesagt werden, dass eine hundertprozentige Sicherheit nicht verlangt werden kann, sondern es ausreichen muss, wenn angesichts der getroffenen Vorkehrungen keine vernünftigen Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung bestehen.