KO idF vor 1. 7. 2010 § 171
ZPO §§ 33, 528 Abs 1
Nach § 33 ZPO iVm § 171 KO kann an Personen, die nicht Rechtsanwälte sind - wie hier der durch die Gemeinschuldnerin Bevollmächtigte -, auch eine Bevollmächtigung nur für einzelne bestimmte Prozesshandlungen erfolgen. Umfang, Wirkung und Dauer derartiger Vollmachten sind nach den allgemeinen Regeln des ABGB bzw des UGB zu beurteilen. Die Abgrenzung lässt sich nur nach der konkreten Formulierung der Vollmacht im Einzelfall vornehmen und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO dar.