Da die geplante außertourliche Erhöhung niedriger Pensionen lediglich durch einen Fixbetrag erfolgen soll und der Anpassungsfaktor für 2010 bereits kundgemacht wurde (1,015; BGBl II 2009/385), ergeben sich - auf Basis eines Ausgleichszulagenrichtsatzes 2010 für Alleinstehende iHv € 783,99 - für die Lohnpfändung voraussichtlich folgende unpfändbare Freibeträge ab 1. 1. 2010:
allgemeiner Grundbetrag (§ 291a Abs 1 EO):