Da sich die Verfassungswidrigkeit einer Regelung auch aus der Unverhältnismäßigkeit der angeordneten Rechtsfolgen ergeben kann, hegt der OGH nunmehr Zweifel an der sachlichen Rechtfertigung des Beobachtungszeitraums für die Berechnung der Witwenpension: Wie im Anlassfall kann nämlich der gesetzlich normierte Beobachtungszeitraum von 2 Jahren dazu führen, dass gar keine Hinterbliebenenpension zu gewähren ist, während bei einem längeren Zeitraum ein (bloß geminderter) Anspruch und damit keine derart weitreichende Rechtsfolge bestehen würde. Der OGH hat daher an den VfGH den Antrag gestellt, § 264 Abs 3 und Abs 4 ASVG als verfassungswidrig aufzuheben.