Zu einem Vorabentscheidungsersuchen des VwGH hat der EuGH ausgesprochen, dass eine Mutter nach der Scheidung von ihrem österreichischen Ehemann gem Art 73 VO (EWG) 1408/71 grundsätzlich den Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe für das gemeinsame Kind behält, auch wenn sie sich mit dem Kind in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Griechenland) niederlässt. Nimmt sie allerdings in ihrem neuen Wohnsitzstaat eine Berufstätigkeit auf, die ihr dort einen Anspruch auf Familienleistung vermittelt, ruht die österreichische Familienbeihilfe bis zur Höhe jener Familienleistung. EuGH 26. 11. 2009, C-363/08 , Slanina.