Zum Straftatbestand des § 153d StGB (Sozialbetrug - betrügerisches Vorenthalten von SV-Beiträgen und Zuschlägen nach dem BUAG) hat der OGH klargestellt,
dass das "Vorenthalten" nicht davon abhängig ist, ob zum Fälligkeitszeitpunkt die Nettolöhne übersteigende Mittel vorhanden sind oder nicht, und