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Beginn der Beitragspflicht in der Krankenversicherung bei verkürzter Lehrzeit

Info aktuellArbeits- und SteuerrechtRdW 2009/787RdW 2009, 822 Heft 12b v. 18.12.2009

Im Widerspruch zur Praxis der GKK hat der VwGH nun klargestellt, dass die KrV-Beiträge für einen Lehrling jedenfalls erst nach Ablauf von 2 Jahren Lehrzeit zu entrichten sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine reguläre oder eine verkürzte Lehrzeit handelt. VwGH 9. 9. 2009, 2007/08/0328.

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