Im Widerspruch zur Praxis der GKK hat der VwGH nun klargestellt, dass die KrV-Beiträge für einen Lehrling jedenfalls erst nach Ablauf von 2 Jahren Lehrzeit zu entrichten sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine reguläre oder eine verkürzte Lehrzeit handelt. VwGH 9. 9. 2009, 2007/08/0328.