Erstmals hat der OGH klargestellt, dass Betriebsvereinbarungen auch Regelungen über Kündigungstermine enthalten können. Sieht daher eine BV vor, dass das Dienstverhältnis von beiden Seiten zum Ende eines jeden Kalendermonats unter Einhaltung der im AngG vorgesehenen Kündigungsfristen aufgelöst werden kann, machen die BV-Parteien nur von der Möglichkeit des § 20 Abs 3 AngG Gebrauch, zu vereinbaren, dass die Kündigungsfrist am 15. oder Letzten eines jeden Monats endet. OGH 26. 8. 2009, 9 ObA 92/09h.