Das Warschauer Abkommen (Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr) ist nicht vom EuGH im Wege der Vorabentscheidung nach Art 234 EG auszulegen.
Das Warschauer Abkommen (Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr) ist nicht vom EuGH im Wege der Vorabentscheidung nach Art 234 EG auszulegen.