Für die Qualifikation als Anlageninhaber iSd AWG 2002 kommt es auch auf den Betreiberwillen an. Der Eigentümer einer bisher vermieteten Liegenschaft wird daher nach Auflösung des Mietvertrags (hier: Konkurs und Löschung des bisherigen Mieters aus dem Firmenbuch) nicht eo ipso nur durch "Zurückfallen" des vermieteten Betriebsgrundstückes an ihn - ohne jeden Betriebswillen und ohne die Übernahme der Anlage in die eigene Gewahrsame - zum Inhaber der auf dieser Liegenschaft vom (untergegangenen) Bestandnehmer erbauten und betriebenen Anlage. VfGH 8. 10. 2009, B 508/09.