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EuGH: Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen - Warschauer Abkommen

Info aktuellWirtschaftsrechtRdW 2009/785RdW 2009, 821 Heft 12b v. 18.12.2009

Das Warschauer Abkommen (Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr) ist nicht vom EuGH im Wege der Vorabentscheidung nach Art 234 EG auszulegen.

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