Wirtschaftstreuhänder- und Rechtsanwaltsgesellschaften sehen sich mit einer gegenüber früher verstärkten Fluktuation auch von Partnern konfrontiert. Selbst Abwerbungen sind mittlerweile an der Tagesordnung. Der Schutz der Gesellschaft vor wesentlichen Kundenverlusten durch ausscheidende Partner hat daher an Bedeutung gewonnen. Der folgende Beitrag zeigt die rechtlichen Möglichkeiten der Vereinbarung nachvertraglicher Wettbewerbsbeschränkungen mit Partnern in Rechtsanwalts- und Wirtschaftstreuhänder-Gesellschaften auf. Neben der wegen der Existenz der §§ 36, 37 AngG wichtigen Frage der Arbeitnehmereigenschaft solcher Partner in Gesellschaften in der Rechtsform einer GmbH muss vor allem die Überlegung im Vordergrund stehen, dass eine nachvertragliche Untersagung der Klientenbetreuung meist sowohl die Sozietät als auch den ausgeschiedenen Partner schädigt. Denn es ist der Mandant, der die Entscheidung für seinen Berater trifft und der üblicherweise an einem Rechtsstreit nicht interessiert ist. Dieser Überlegung entsprechen am besten sogenannte Mandantenübernahmeklauseln, bei denen der ausscheidende Partner an der Weiterbetreuung nicht gehindert wird, sondern nur einen Teil des Umsatzes für einen begrenzten Zeitraum an die Gesellschaft abzuführen hat. Es sprechen gute Gründe dafür, mit der in Deutschland vorherrschenden Sichtweise solche Klauseln nicht als Konkurrenzverbote zu qualifizieren und sie nicht an § 36 AngG zu messen.