Der EuGH unterstellt in seinen Entscheidungen, dass die Menschenrechte mit den EU-Marktfreiheiten (irreführend auch als "Grund"freiheiten bezeichnet) höchstens gleichrangig seien. In der Prüfpraxis ist er so weit gegangen, Grund- und Menschenrechte nur mehr als allfällige Rechtfertigungsgründe für die Zulässigkeit einer Einschränkung der Marktfreiheiten zu berücksichtigen. Wie das allgemeine Völkerrecht leicht zeigt, aber auch eine nähere Analyse des EG-Vertrages (EGV) und EU-Vertrages (EUV) belegt, haben insb die in der EMRK verbrieften Grundrechte aber Vorrang gegenüber den grenzüberschreitenden Marktfreiheiten der Europäischen Gemeinschaften.