§ 12 Abs 2 KStG idF vor BGBl I 2004/57
Wird der Kaufpreis für den Erwerb einer begünstigten Beteiligung gestundet, ist auf die Stundungszinsen auch dann das Abzugsverbot des § 12 Abs 2 KStG (in der Stammfassung) anzuwenden, wenn die Stundung wirtschaftlich gesehen nicht notwendig ist, sondern eine mittelbare Zwischenfinanzierung der vorhandenen Wertpapiere und des freien Umlaufvermögens darstellt.