§ 2 Abs 3 UStG
Tätigkeiten der Außenwerbung der Unterorganisation einer politischen Partei eines Mitgliedstaats sind nicht als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen (hier zB: Öffentlichkeitsarbeit, Durchführung von Parteiveranstaltungen, Lieferung von Werbematerial an Bezirksorganisationen und Veranstaltung eines Balls).