ASVG § 89 Abs 1 Z 1, § 292
SachbezugsVO: § 1
1. Solange sich der Bezieher einer Ausgleichszulage in Untersuchungshaft befindet, sind die in der Untersuchungshaft erbrachten Leistungen für Unterkunft und Verpflegung grundsätzlich als geldwerte Einkünfte auf die Ausgleichszulage anzurechnen. Dabei ist ausgehend von dem in § 292 Abs 3 Satz 2 ASVG normierten Wert der vollen freien Station für die Bewertung einzelner Leistungen die SachbezugsVO heranzuziehen.