Erste Rsp zur Auslegung der Wegfallsbestimmung des § 9 Abs 1 APG
APG § 4, § 9 Abs 1
Nach § 9 Abs 1 APG fällt die Korridorpension ua in dem Zeitraum weg, in dem die leistungsbeziehende Person vor Erreichung des Regelpensionsalters eine Erwerbstätigkeit ausübt, aus der sie ein Erwerbseinkommen bezieht, das über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegt. Dabei stellt der Gesetzgeber ausdrücklich auf das jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen ab. Liegen daher die Einkünfte eines Korridorpensionisten aus einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit in einzelnen Monaten über der Geringfügigkeitsgrenze, fällt für diese Monate die Korridorpension weg, auch wenn die Höhe des Erwerbseinkommens im Jahresdurchschnitt unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt.