Auch wenn ein betrieblicher Pensionszuschuss laut Formulierung in der Betriebsvereinbarung nur "nach Maßgabe der vorhandenen Mittel" gewährt wird, ist darin kein allgemeiner Widerrufsvorbehalt zu sehen und der AG (hier: der ÖGB) ist selbst bei einer massiven Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage nicht zur einseitigen Einstellung der Pensionszahlungen berechtigt. Die Vereinbarung eines Widerrufs muss so formuliert sein, dass der AN keinen Zweifel darüber haben kann, unter welchen konkreten Umständen der AG zu welcher Maßnahme (Einstellung, Kürzung oder Aussetzung der Leistung) berechtigt ist. OGH 4. 8. 2009, 9 ObA 38/09t.