Hinsichtlich Diensterfindungsvergütungen hat der OGH nun klargestellt, dass der Abschluss einer pauschalen Vergütungsvereinbarung bei aufrechtem Dienstverhältnis zulässig und grundsätzlich wirksam ist. Stellt sich in der Folge aber heraus, dass die Erfindung für den AG einen höheren Wert hat als bei Abschluss der Pauschalvereinbarung angenommen, kann es selbst dann unter den Bedingungen des § 10 PatG zu einer nachträglichen Anpassung der Vergütung kommen, wenn der AN bei Abschluss der Pauschalvereinbarung auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche ausdrücklich verzichtet hat. OGH 4. 8. 2009, 9 ObA 39/08p.