Der OGH hat nun erstmals klargestellt, dass die anspruchsberechtigten Erben im Falle des Todes des AN nach dem Rahmen-KollV für Angestellte der Industrie zwischen der Weiterzahlung des Gehalts (§ 10 Abs 1 bis Abs 3 KollV) und der Abfertigung (gesetzliche Abfertigung nach § 23 Abs 6 AngG oder erhöhte Abfertigung nach § 10 Abs 5 und Abs 6 KollV) wählen können, dh es kann nur einer der beiden Ansprüche geltend gemacht werden. OGH 26. 8. 2009, 9 ObA 115/08i.