Das Land Oberösterreich hatte - als Eigentümer einer Mühlviertler Liegenschaft - eine vorbeugende nachbarrechtliche Unterlassungsklage gegen die Betreiberin des Atomkraftwerks Temelin eingebracht. Auf Ersuchen des LG Linz stellte der EuGH in diesem Zusammenhang nun klar, dass es gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verstößt, wenn ein ausländisches Atomkraftwerk "mangels Genehmigungsfähigkeit im Inland" nicht als behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB behandelt wird. Dem Diskriminierungsverbot kommt gegenüber dem nationalen Recht Anwendungsvorrang zu. EuGH 27. 10. 2009, C-115/08 , Land Oberösterreich/CEZ.