Erste Rsp zur gegenständlichen Einstufungsproblematik nach dem KollV-Güterbeförderungsgewerbe
KollV-Güterbeförderungsgewerbe/Arbeiter
1. Die Parteien des KollV für das Güterbeförderungsgewerbe für Arbeiter haben bei der Festsetzung des Mindestlohns die Entscheidung getroffen, gleiche Tätigkeiten von AN dann unterschiedlich zu bewerten, wenn AN die Lehrabschlussprüfung als Berufskraftfahrer abgelegt haben. Selbst wenn daher ein AN nach der Ablegung der Lehrabschlussprüfung dieselben arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeiten ausübt wie vor der Prüfung (mögen sie auch nicht den Anforderungen an Berufskraftfahrer entsprechen), führt der formelle Akt der erfolgreichen Lehrabschlussprüfung als Berufskraftfahrer automatisch zu einer höheren Einstufung des AN in die Lohnkategorie 6 des KollV-Güterbeförderungsgewerbe/Arbeiter.