IESG § 1 Abs 2
AlVG § 9 Abs 6
Scheidet ein AN aus dem Dienstverhältnis aus, um bei arbeitgebernahen Institutionen zu arbeiten, und erteilt ihm der bisherige AG in diesem Zusammenhang eine Wiedereinstellungszusage, von der der AN innerhalb eines Jahres Gebrauch machen kann, und wird diese Wiedereinstellungszusage sodann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert, ohne dass der AN je davon Gebrauch macht oder die noch offenen Beendigungsansprüche fällig stellt, kann der AN im Falle einer späteren Konkurseröffnung über das Vermögen des ehemaligen AG seine offenen Ansprüche nicht mehr gegenüber dem IAG-Fonds geltend machen; eine solche Stundungsvereinbarungen, die einem Verjährungsverzicht des AG gleichkommt, ist nämlich gegenüber dem IAG-Fonds unbeachtlich.