Erste Rsp zum UV-Schutz bei ganz unbedeutenden Unterbrechungen eines geschützten Weges für ausschließlich private Verrichtungen
ASVG § 175 Abs 2 Z 1
1. Ein Unfall, der sich bei einer privaten Zwecken dienenden unerheblichen Unterbrechung des Arbeitsweges ereignet, steht noch unter UV-Schutz, weil das Zurücklegen des Weges den wesentlichen Grund dafür bildet, dass der Versicherte in die Situation gekommen ist, in der er sich dann verletzte.