Erste Rsp zur Aufrechnungsproblematik beim Ausscheiden eines Genossenschafters
KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 19, 20
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens lässt grundsätzlich die bereits vorher bestandene Möglichkeit der Aufrechnung unberührt. Die Forderungen müssen einander also bei Konkurseröffnung bereits aufrechenbar gegenübergestanden sein. Entsteht eine der Forderungen erst durch die oder nach der Konkurseröffnung, fehlt es an dieser Voraussetzung der Aufrechenbarkeit. Allerdings schadet die Bedingtheit oder Befristetheit einer Forderung nicht.