GmbHG § 34
Ein "Scheinbeschluss" ist insb dann anzunehmen, wenn die Beschlussfassung entgegen der Vorschrift des § 34 GmbHG weder in einer Generalversammlung noch in der dort für die schriftliche Abstimmung vorgesehenen Weise erfolgte.
OGH 27. 5. 2008, 8 ObA 32/08a