EO § 381 Z 2
GmbHG § 16 Abs 2
Zur Sicherung des Anspruchs auf Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH (§ 16 Abs 2 GmbHG) kann im Rahmen einer einstweiligen Verfügung für den abberufenen Geschäftsführer kein anderer Geschäftsführer vorläufig bestellt werden. Eine einstweilige Verfügung zur Sicherung des Abberufungsanspruchs (§ 16 Abs 2 GmbHG) kann nur nach Maßgabe des § 381 Z 2 EO erlassen werden. Bei Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht ist das Vorliegen der Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle nach einem strengen Maßstab zu beurteilen.