Erwirbt ein Wohnungseigentümer den Dachboden, um ihn auszubauen und erneuert er dabei den schadhaften Dachstuhl, dann liegt Erhaltungsaufwand vor, allerdings nur soweit, als dies seinem Anteil am Gesamtgebäude entspricht.
Erwirbt ein Wohnungseigentümer den Dachboden, um ihn auszubauen und erneuert er dabei den schadhaften Dachstuhl, dann liegt Erhaltungsaufwand vor, allerdings nur soweit, als dies seinem Anteil am Gesamtgebäude entspricht.