Nach § 1 Abs 3 LVO kann ein verlustbringender Personengesellschaftsanteil im Falle eines Zusammenhanges mit dem Betrieb des Gesellschafters der Einstufung als Liebhaberei entkommen.
Nach § 1 Abs 3 LVO kann ein verlustbringender Personengesellschaftsanteil im Falle eines Zusammenhanges mit dem Betrieb des Gesellschafters der Einstufung als Liebhaberei entkommen.