Liebhaberei liegt bei verlustbringenden, aber an sich gewinnorientierten, Betätigungen nach § 1 Abs 3 der Liebhabereiverordnung bei einer wirtschaftlichen Einheit, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit weiteren Einheiten steht, dann nicht vor, wenn diese Betätigung ua aus Gründen der wirtschaftlichen Verflechtung aufrechterhalten wird. Nach Lehre1 und Verwaltungspraxis2 muss es sich um wirtschaftliche Einheiten desselben Steuerpflichtigen handeln. Fraglich ist, was die erforderliche Identität des Steuerpflichtigen bedeutet.