Beteiligt sich ein Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb eines rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden, gilt auch diese Gesellschaft als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender (§ 5 Abs 1 Satz 3 EStG). Die Rechnungslegungspflicht des Gewerbetreibenden schlägt dann sowohl unternehmens- als auch steuerrechtlich auf den beteiligten Mitunternehmer durch; § 5 Abs 1 Satz 3 EStG ist daher eine rechnungslegungsrechtliche Sonderbestimmung im Sinne des § 189 Abs 3 UGB. Neben dem Hauptanwendungsfall der Beteiligung in Form einer Innengesellschaft (insb der atypisch stillen Gesellschaft) können auch Außengesellschaften von dieser Bestimmung betroffen sein.