Zwei Sportlehrern, einer steuerpflichtig in Deutschland, der andere in Österreich, entstanden Kosten im Zusammenhang mit der Absolvierung eines Snowboardkurses bzw dem Erwerb dieses Sportgeräts. Beide machten die Aufwendungen als Werbungskosten geltend. Obwohl die jeweilige Gesetzeslage ident ist, drang der Lehrer in Deutschland mit seinem Begehren durch, dem österreichischen Lehrer wurde hingegen der Werbungskostenabzug verwehrt.