Lässt sich der Grundeigentümer das Absehen von einer Besitzstörungsklage abgelten, erzielt er Einkünfte aus Leistungen nach § 29 Z 3 EStG.
Der Beschwerdeführer drohte Autofahrern, die ihr Auto auf seinem Parkplatz abgestellt hatten, mit einer Besitzstörungsklage. Gegen Zahlungen der Autofahrer nahm er von der Einbringung der Besitzstörungsklage oder dem Weiterbetreiben des Besitzstörungsverfahrens Abstand.