Die Geschäftsführung einer GmbH einer anderen GmbH zu übertragen, um dadurch Kommunalsteuer zu sparen, stellt Missbrauch dar.
Mag. S war sowohl an der A-GmbH als auch an der B-GmbH wesentlich beteiligt und deren Geschäftsführer.
Eines Tages hatte Mag. S die Idee, einen Vertrag zu schließen, nach welchem ab 1. 7. 1998 die Geschäftsführung der A-GmbH (gegen Entgelt) durch die B-GmbH erbracht wird. Die B-GmbH bedient sich zur Ausübung der Geschäftsführung des Mag. S als natürliche Person.