ArbVG §§ 34, 40
Autobahnmeistereien haben im Bereich der Straßenerhaltung einen eigenen, ergebnisorientierten Bereich abzudecken, der nicht nur als unselbstständiger Teil der Gesamtleistung "Straßenerhaltung" betrachtet werden kann. Sie sind daher Betriebe iSd § 34 ArbVG, deren AN bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Betriebsräte wählen können.