vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Überwachung der Arbeitszeit mittels Stechuhr

Arbeitsrecht JudikaturAllgemeines ArbeitsrechtRdW 2008/500RdW 2008, 533 Heft 8 v. 15.8.2008

AZG §§ 9, 11, 26

Werden in einem Betrieb die Arbeitszeiten mittels Stechuhr dokumentiert, können die darin angeführten Zeiten nur dann (etwa durch einen Zeugenbeweis) widerlegt werden (hier: va betreffend von den AN selbst bestimmte Pausen, für die nicht "ausgestempelt" werden musste), wenn im Betrieb neben dem Stechuhr-Kontrollsystem ein weiteres Kontrollsystem besteht, aus dem sich die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten ergeben.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte