AZG §§ 9, 11, 26
Werden in einem Betrieb die Arbeitszeiten mittels Stechuhr dokumentiert, können die darin angeführten Zeiten nur dann (etwa durch einen Zeugenbeweis) widerlegt werden (hier: va betreffend von den AN selbst bestimmte Pausen, für die nicht "ausgestempelt" werden musste), wenn im Betrieb neben dem Stechuhr-Kontrollsystem ein weiteres Kontrollsystem besteht, aus dem sich die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten ergeben.