HVertrG § 18
1. Gem § 18 Abs 1 HVertrG verjähren "alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis" zwischen dem Unternehmen und dem Handelsvertreter in 3 Jahren. Nach dem eindeutigen Gesetzgeberwillen umfasst diese Bestimmung alle Ansprüche des Handelsvertreters gegenüber dem Geschäftsherrn aus dem zwischen diesen bestehenden Vertragsverhältnis (vgl OGH 29. 4. 2004, 8 Ob A 39/04z = RdW 2004/508).