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Verjährung von Entgeltansprüchen eines Handelsvertreters

Arbeitsrecht JudikaturAllgemeines ArbeitsrechtRdW 2008/498RdW 2008, 533 Heft 8 v. 15.8.2008

HVertrG § 18

1. Gem § 18 Abs 1 HVertrG verjähren "alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis" zwischen dem Unternehmen und dem Handelsvertreter in 3 Jahren. Nach dem eindeutigen Gesetzgeberwillen umfasst diese Bestimmung alle Ansprüche des Handelsvertreters gegenüber dem Geschäftsherrn aus dem zwischen diesen bestehenden Vertragsverhältnis (vgl OGH 29. 4. 2004, 8 Ob A 39/04z = RdW 2004/508).

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