AnfO § 2 Z 1, §§ 3, 9
Vergleichsgespräche können die unverzügliche Geltendmachung gem § 9 AnfO bis zu dem Zeitpunkt hinausschieben, zu dem der potenzielle Anfechtungskläger das Scheitern außergerichtlicher Bemühungen erkennen muss. Einer Einbeziehung des Anfechtungsgegners in die Vergleichsverhandlungen bedarf es dazu grundsätzlich nicht.