EO § 59
KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 87, 173 Abs 3
Durch die InsNov 2002 (BGBl I 2002/75) wurde § 87 Abs 2 KO dahin novelliert, dass er erstmalig auch dem Gemeinschuldner ein ausdrückliches Antragsrecht auf Enthebung des Masseverwalters zugesteht. Dem Gemeinschuldner kommt somit gegen die Abweisung seines diesbezüglichen Antrags ein Rekursrecht zu.