Die Übernahme des Amts der Notgeschäftsführung bzw die gerichtliche Bestellung zu einem Notgeschäftsführer (NGF) erfreut sich in Praxiskreisen nur sehr selten einer gewissen Beliebtheit. Dies ist zum Teil auf den Umstand zurückzuführen, dass vor allem die Entlohnung des NGF bisweilen umständlich bzw unzufriedenstellend im Hinblick auf die übernommene rechtliche Verantwortung sein kann, und die oberstgerichtliche Judikatur die Ansicht vertrat, eine Festsetzung des Entgelts durch das bestellende Gericht - wie es das Gesetz etwa für Kuratoren geschäftsunfähiger natürlicher Personen oder für gerichtlich bestellte Abschlussprüfer vorsieht - sei unzulässig.