Der Fortbestand der subjektiven Voraussetzungen im § 1 UWG ist nach der durch die UWG-Novelle 2007 geänderten Rechtslage keineswegs gesichert. Umso interessanter ist die Entscheidung des OGH, welcher sich im Rahmen eines UWG-Verfahrens wegen Rechtsbruchs1 auch damit befasste. Den unmittelbaren Anlassfall bildeten Verstöße gegen eine Verordnung aufgrund der StVO, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Gelegenheitsverkehr (BO) im Zusammenhang mit den von den Omnibussen sehr begehrten Parkplätzen rund um die Wiener Staatsoper. Während die Details von geringer Bedeutung sind, kommt den darin getroffenen Entscheidungen eine klare Leitfunktion zu und bieten sie einen Anlass, das Thema eingehender zu behandeln.