Auf Ersuchen des BGH hat der EuGH am 17. 4. 2008 ein wichtiges Urteil zur Verbraucherschutz-RL 1999/44/EG gefällt. Demnach steht Art 3 der RL1 einer nationalen Regelung entgegen, die dem Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen. Der vorliegende Beitrag stellt die Entscheidung vor und untersucht ihre Auswirkungen auf die österreichische Rechtslage.