Der BGH hat entschieden, dass für Kopierstationen keine Vergütungspflicht nach § 54a Abs 1 Satz 1 dUrhG aF besteht, weil diese Geräte schon nicht geeignet sind, iS dieser Bestimmung Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vorzunehmen. Die mit solchen Geräten mögliche Vervielfältigung von (digitalen) CDs, CD-ROMs und DVDs erfolgt nicht in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung.