Ein Anteilinhaber kann einen Dritten - sei es nun ein Dienstnehmer der Kapitalanlagegesellschaft oder ein selbstständiger Dritter iSd § 3 Abs 3 Satz 1 InvFG idF vor BGBl I 2003/80 - wegen fehlerhaften Fondsmanagements nicht unmittelbar auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. Derartige Ansprüche sind vielmehr allein gegen die Kapitalanlagegesellschaft zu richten, die sich gegebenenfalls beim betreffenden Dritten regressieren kann, der sich (nur) ihr gegenüber verpflichtet hat, die Fondsverwaltung vorzunehmen bzw daran mitzuwirken. OGH 3. 4. 2008, 1 Ob 43/08t.