Im Jahr 2005 wurde die in der Strafschärfungsbestimmung des § 38 Abs 1 FinStrG enthaltene Freiheitsstrafdrohung in zwei Reformschritten auf 5 bzw 7 Jahre angehoben. Damit wurden erstmals Delikte des FinStrG geschaffen, die der Verbrechensdefinition des § 17 Abs 1 StGB entsprächen, wenn diese Definition auf sie anwendbar wäre. Ob dies der Fall ist, wird im bisherigen Schrifttum kontroversiell diskutiert. Die Verfasserin kommt - auf der Grundlage des hier allein maßgeblichen Art II StRAnpG 1974 - zum Ergebnis, dass die bezogenen Deliktsfälle des § 38 Abs 1 nicht unter die Verbrechensdefinition des § 17 Abs 1 StGB fallen. Sie sind somit auch keine Vortaten für die Geldwäscherei gem § 165 StGB.