Auf betrügerische Weise begangene Steuerhinterziehung ist durch § 22 Abs 2 FinStrG privilegiert, da danach die Tat ausschließlich als Finanzvergehen zu ahnden ist. Dies bedeutet, dass der Rahmen insbesondere der Freiheitsstrafe bei solchen Taten wesentlich geringer ist als bei vergleichbaren Vermögensdelikten zulasten Privater, aber auch zulasten der öffentlichen Hand. Durch das in Begutachtung befindliche Schenkungsmeldegesetz wird eine einzelne Begehungsart des Steuerbetrugs dem Regime des § 38 FinStrG unterstellt und damit in der Strafhöhe den anderen Vermögensdelikten angenähert. Die bestehende Verzerrung wird dadurch nicht beseitigt.